Rechtstracker.at

Art. 1 § 15 WGG

Fassungen
ab 01.10.2006 — BGBl. I Nr. 124/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15 heute01.10.2006 § → § BGBl. I Nr. 124/2006
Art. 1 § 1501.01.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 162/2001
Art. 1 § 1525.07.198731.12.2001 BGBl. Nr. 340/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. I Nr. 124/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Berechnung des Preises

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Preis für die Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an Wohnungen, Heimen, Geschäftsräumen, Gemeindeeinrichtungen, Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen oder für die Einräumung des Wohnungseigentums, sofern die erste Überlassung nicht in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist (Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera a,), ist angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, gebildet wird. Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis, sofern schriftlich nicht anderes (spätestens bei Bekanntgabe des Preises) vereinbart wurde oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.
  2. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ist bei der Erstellung der Richtlinien für die Ermittlung des Preises auf die Bildung einer Rücklage nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt VII § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 340/1987

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080556